Gesetzliche Grundlage
Thüringer Schulordnung für Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20.01.1994, GVBl. S. 185, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.07.2011 (GVBl. S. 208)
§ 7 Beurlaubung
(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist
1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu 3 Unterrichtstagen,
2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,
3. das Schulamt in den sonstigen Fällen.
Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.
Bearbeitungshinweise
Die Verfahrensweise der Bearbeitung ist durch den Gesetzestext vorgegeben:
- Schriftlicher Antrag der Eltern auf der Grundlage eines dringenden Ausnahmefalles oder aus religiösen Gründen
- Einreichung an Schule
- Prüfung der Verantwortlichkeit, Entscheidung bzw. Weitergabe